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Gedruckte Weihnachtsgrüße trotz oder gerade wegen der DSGVO?

06.12.2018 | 1 Bild
Alexandra Zotter, Geschäftsführerin Verband Druck & Medientechnik
Alexandra Zotter, Geschäftsführerin Verband Druck & Medientechnik © Verband Druck & Medientechnik / Roland Froschauer

"Weihnachtsgrüße per Post sind auch mit der DSGVO zulässig. Die Unternehmen müssen nur ein paar Regeln beachten."

Zu dieser Meldung gibt es:

Kurztext (202 Zeichen)Plaintext

Der Verband Druck & Medien hat geprüft, ob und wann Weihnachtspost nach der Datenschutzgrundverordnung zulässig ist. Das Ergebnis macht Mut zu gedruckten Weihnachtsgrüßen. 

Pressetext (2676 Zeichen)Plaintext

„Wie wir merken, sind viele Unternehmen durch die Berichterstattung über die DSGVO verunsichert und befürchten, dass sie ohne Einwilligung ihrer Kunden und Interessenten keine gedruckte Weihnachtspost mehr aussenden dürfen. Gleich vorweg: Weihnachtskarten schreiben und versenden gehört auch in Zeiten der DSGVO zur Vorweihnachtszeit, wie Adventkalender verschenken, Kekse backen oder gebratene Maroni genießen. Unternehmen sollten dabei jedoch einige Punkte beachten,“ so Mag. Alexandra Zotter, Geschäftsführerin des Verband Druck & Medientechnik. Verband empfiehlt folgende Vorgehensweise.
 
„Da wir uns bei der DGSVO auf neuem Terrain bewegen und noch keine konkreten Entscheidungen der Datenschutzbehörde vorliegen, haben wir gemeinsam mit den Rechtsexperten von CMS Reich-Rohrwig Hainz folgende Empfehlung für den Versand von Weihnachtskarten erarbeitet“, so Zotter. „Die Zusendung von gedruckten Weihnachtskarten unterliegt weniger strengen Regeln als die Zusendung elektronischer Weihnachtspost. Daher: Mut zur gedruckten Weihnachtspost, der DSGVO zum Trotz,“ ergänzt Dr. Jens Winter, Partner von CMS.

Weihnachtskarte mit Werbung
Enthält die Weihnachtskarte Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen wie z. B. „Haben Sie schon unser neues Produkt gesehen?“ oder „Wir schenken Ihnen einen 10 % Gutschein auf alle Produkte.“ und wird diese an Kunden versandt, zu denen eine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht, ist keine Einwilligung notwendig. Dieser Fall der Verarbeitung der Kundendaten zum Zweck der Zusendung fällt unter „berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO“. Von einer aufrechten Geschäftsbeziehung kann dann gesprochen werden, wenn man in den letzten ein bis zwei Jahren Geschäfte mit diesem Kunden getätigt hat. Aber auch Interessenten, von denen man in den letzten ein bis zwei Jahren bei einer Messe oder im Zuge eines (vorerst gescheiterten) Kaufprozesses Adressdaten erhalten hat, dürfen mit einer adressierten Weihnachtspost per Print beschickt werden.

Weihnachtskarte ohne Werbung
Enthält eine Weihnachtskarte keine Werbung im engeren Sinn, kann diese auch an Kunden oder Interessenten geschickt werden, zu denen der Versender in den letzten ein bis zwei Jahren keinen Geschäftskontakt hatte. Kontaktdaten, die älter als fünf Jahre sind, sollten jedoch lt. Empfehlung der Rechtsexperten nicht mehr verwendet werden.

Betroffenenrechte beachten
Stets zu beachten sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO. Vor allem das Recht auf jederzeitigen Widerspruch zur Nutzung der Daten wird hier schlagend. Im Falle eines Widerspruchs darf an diese Person keine Weihnachtskarte mehr geschickt werden.
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Verband Druck Medien
Der Verband Druck Medien besteht seit 1872. Er ist die einzige umfassend kompetente und unabhängige Unternehmensvertretung für die grafische Branche in Österreich. Der Verband vertritt mehr als 200 Unternehmen vom Kleinbetrieb bis zum internationalen Konzern. International ist er in der FESPA organisiert. Präsident ist Gerald Watzal, Offset 5020 in Salzburg. www.druckmedien.at

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"Weihnachtsgrüße per Post sind auch mit der DSGVO zulässig. Die Unternehmen müssen nur ein paar Regeln beachten."

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T +43 1 512 66 09
E sodoma@druckmedien.at 
Grünangergasse 4, 1010 Wien
www.druckmedien.at
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